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Vertrag und Auftrag
Das Merkblatt dient
dem Auftraggeber zur Information über die Abwicklung von Gutachten und
Sachverständigentätigkeit.
1. Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die in dem Sachverständigen-Vertrag schriftlich
festgelegte Gutachter-Aufgabe.
1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist in dem Sachverständigen-Vertrag
anzugeben. Bei Zweifeln kann der Sachverständige vor Aushändigung des
Gutachtens hinsichtlich des Verwendungszweckes weitere Angaben vom Auftraggeber
verlangen.
2. Gegenseitige Rechte und Pflichten
2.1 Der Auftrag wird entsprechend den für einen ordentlichen öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen geltenden Grundsätzen unparteiisch
und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2.2 Der Sachverständige ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Auftraggebers
insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des
Gutachtens führen würden.
2.3 Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Durchführung seines Auftrages
notwendigen Reisen und Besichtigungen durchzuführen, sowie notwendig werdende
Zeichnungen, Fotos etc. anzufertigen. Erforderliche Untersuchungen, Bauteilöffnungen
und Versuche dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt
werden.
2.4 Der Sachverständige wird durch die Beauftragung gleichzeitig ermächtigt,
nach seinem Ermessen bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen Auskünfte
einzuholen, Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen.
Auf Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht
auszustellen.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu unterstützen.
Er hat dem Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu
ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen
Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen
und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von
Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis
gesetzt.
3.2 Der Auftraggeber darf dem Sachverständige keine Weisungen erteilen,
die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seiner Tätigkeit
verfälschen könnte.
4. Hinzuziehung von Hilfskräften
Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner
Aufgabe geeignete Hilfskräfte heranziehen. Notwendige Instrumenteneinsätze
und Labor-Untersuchungen bestimmt der Sachverständige.
5. Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen
5.1 Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten
ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
5.2. Die Beauftragung weiterer Sachverständiger erfolgt im Namen und auf
Rechnung des Auftraggebers.
5.3 Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und die Ergebnisse
eingeschalteter Sonderfachleute oder weiterer Sachverständiger. Die Verwertung
der Ergebnisse solcher weiterer Sachverständiger erfolgt ohne Gewähr.
6. Termine und Fristen
6.1 Terminabsprachen sind Richtwerte bis wann mit der Fertigstellung des
Auftrages gerechnet werden kann. Verbindliche Termin müssen im Einzelfall
ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
6.2 Wird kein Termin vereinbart, ist die Tätigkeit des Sachverständigen
innerhalb angemessener Frist abzuschließen.
7. Schweigepflicht
7.1 Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr.5 Strafgesetzbuch
über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner
Gutachtentätigkeit anvertraut wurden oder bekanntgegeben wurden, zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt alle nicht offenkundigen
Tatsachen.
7.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtentätigkeit darf der Sachverständige
in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als
hierdurch ein Rückschluß auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige
schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.
7.3 Im übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit
er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber
ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.
8. Auskunftspflicht des Sachverständigen
Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über
den Stand der Tätigkeit, über die entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen
und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
9. Vergütung
9.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach der
Honorarvereinbarung.
9.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der
entstandenen Aufwendungen.
9.3 In Anlehnung an die gutachterliche Tätigkeit bei Gericht ist es auch
bei privaten Gutachtenaufträgen üblich für die anfallenden Aufwendungen
eine angemessene Vorauszahlungen auf die Vergütung zu verlangen.
9.4 Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der
Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlußrechnung
fällig.
9.5 Nach Fertigstellung der gutachterlichen Leistung, wird dies dem Auftraggeber
mitgeteilt und zur Zahlung der Schlußrechnung aufgefordert.
9.6 Im Falle des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht
erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen
der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.
10. Kündigung
10.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung
ist schriftlich zu erklären.
10.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber
trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen
Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung
unterläßt, eine erforderliche Zustimmung (z. B. zur notwendigen Einschaltung
eines Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen
behindert. Für den Auftraggeber stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn
die öffentliche Bestellung des Sachverständigen durch die zuständige Bestellungsbehörde
zurückgenommen wird oder wenn der Sachverständige grob gegen die ihm nach
den Sachverständigenordnungen obliegenden Verpflichtungen verstößt.
10.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht
zu vertreten hat, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche
Vergütung, der erbrachten Leistung.
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